Führerschein - FAQ

Hier haben wir für Sie einige zusätzliche und nützliche Informationen zum Thema Führerschein und Fahrerlaubnis zusammengestellt:

 

INHALTSVERZEICHNIS

  • Klasse AM mit Schlüsselzahl 195
  • Klasse B mit Schlüsselzahl 197
  • Klasse B mit Schlüsselzahl 96 und BE
  • Klasse B mit Schlüsselzahl 196
  • Direkteinstieg in die Motorradklassen
  • Stufenweiser Aufstieg in den Motorradklassen
  • Klasse A mit Schlüsselzahl 80
  • Gedrosslte Krafträder in Führerscheinklasse A2
  • Einschluss-Regelung
  • Gültigkeit von Führerscheinen
  • Elektro-Kleinstfahrzeuge («E-Scooter»)

Klasse AM mit Schlüsselzahl 195

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse AM kann bereits mit 15 Jahren erworben werden. Das entsprechende Gesetz ist ab dem 28. Juli 2021 in Kraft getreten.

Diese Regelung ist jetzt in allen Bundesländern einheitlich. Zu beachten ist hierbei, dass diese Regelung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland gilt. Fahrten ins Ausland sind also vor dem 16. Geburtstag nicht erlaubt.

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 197

 

Neu ist, dass eine Beschränkung der Fahrerlaubnisklasse B auf Kraftfahrzeuge mit Automatikgetriebe entfällt.

Innerhalb der Fahrausbildung erlernt man in mindestens 10 Fahrstunden die Fähigkeiten der Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellen Schaltgetriebe.

Die restliche Ausbildung sowie die Praktische Prüfung wird jedoch auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert. Eine Automatikbeschränkung der Fahrerlaubnisklasse entfällt.

Durch diese gesetzliche Neuregelung wird für die Klasse B eine Erleichterung geschaffen und der Weg in eine zukunftsorientierte Mobilität frei gegeben.

 

Auf Antrag und Ausbildung können auch bisherige Automatikbeschränkungen (Klasse B mit Schlüsselzahl 78) aufgehoben werden.

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 und BE

® AMPELMANN GmbH - Berlin

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96:

berechtigt das Führen einer Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Kfz der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die Kombination von Zugfahrzeug und Anhänger die zulässige Gesamtmasse von 3'500 kg überschreitet, aber 4'250 kg nicht übersteigt. (zGM der Kombination max. 4'250 kg)

 

Klasse BE:

berechtigt das Führen einer Fahrzeugkombination, bestehend aus einem Kfz der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wobei der Anhänger die zulässige Gesamtmasse von 3'500 kg nicht übersteigen darf. (zGM der Kombination max. 7'000 kg)

 

Zum Führen einer kleineren Kombination gibt es also die Möglichkeit, die Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 auf Kombinationen bis maximal 4'250 kg zulässige Gesamtmasse zu erweitern. Das kann durchaus eine attraktive Alternative sein. Diese Erweiterung erfordert keine praktische Prüfung, lediglich eine theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule.

 

Die Angaben über die zulässigen Gesamtmassen finden Sie in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (Fahrzeugscheinen) unter der Rubrik F.1. Addieren Sie also beide zulässigen Gesamtmassen (Zugfahrzeug und Anhänger) und prüfen welche Fahrerlaubnisklasse Sie benötigen.

 

Aus Erfahrung wissen wir, dass dies oft nicht leicht zu verstehen ist und man zulassungsrechtliche Kriterien mit fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen vermischt.

Falls Sie Rückfragen haben oder mehr Informationen wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. 

 

Klasse B mit Schlüsselzahl 196

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilit werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einen Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

 

Vorausetzung hierfür ist:

 

Mindestalter 25 Jahre

Mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B

Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule 

 

Die Ausbildung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten (4 mal theoretischer und 5 mal praktischer Schulungsstoff).

 

Direkteinstieg in die Motorradklassen

Auch ohne Vorbesitz einer Fahrerlaubnis für Krafträder ist es möglich direkt den Führerschein der Klasse A1, A2 und A zu erwerben. Hierzu ist das Mindestalter von 16 Jahre für die Klasse A1, 18 Jahre für die Klasse A2 und 24 Jahre für die Klasse A erforderlich.

 

Stufenweiser Aufstieg in den Motorradklassen

 

Die dritte EG-Führerscheinrichtlinie übernimmt in leicht veränderter Form den in Deutschland im Jahr 1986 eingeführten Stufenführerschein. Der stufenweise Aufstieg von den Klassen A1 zu A2 und von A2 zu A regelt sich bezüglich des Mindestalters.

 

Beim stufenweisen Aufstieg von A1 nach A2 und von A2 nach A entfällt die theoretische Prüfung. Voraussetzung ist, dass man die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt. Eine praktische Prüfung ist aber immer abzulegen. Dazu muss man von einem/einer Fahrlehrer/in begleitet werden. Auch wenn keine Ausbildungspflicht besteht, muss sich der/die Fahrlehrer/in zuvor überzeugen, dass man über die in der Prüfung nachzuweisenden Fähigkeiten verfügt. Dazu sind auf alle Fälle auch Fahrstunden (keine Mindestanzahl) notwendig.

 

Klasse A mit Schlüsselzahl 80

 

Beim Erwerb der Klasse A mit Schlüsselzahl 80 besteht die Möglichkeit mit der Ausbildung der Klasse A bereits mit 21 Jahren zu beginnen. Die Ausbildung und die praktische Prüfung erfolgt auf einem Motorrad der Klasse A.

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres darf man Motorräder der Klasse A2 und Trikes mit einer Leistung von mehr als 15 kW fahren.

Nach Vollendung des 24. Lebensjahres darf man dann, ohne weitere Fahrerlaubnis-Prüfungen, alle Motorräder der Klasse A fahren.

 

Gedrosselte Krafträder in Führerscheinklasse A2

 

Bei der Führerscheinklasse A2 dürfen nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für eine Drosselung auf 35 kW sein. Für einige Führerscheininhaber-innen gilt für Fahrten in Deutschland jedoch ein Besitzstandschutz für die sogenannten «Big-Bikes».

  • Die Leistung der ursprünglich ungedrosselten Maschine ist entscheidend

  • Nur bestimmte Fahrerlaubnisse erlauben das Führen von «Big-Bikes»

  • Hohe Strafen drohen bei Fahrten ins Ausland mit gedrosselten «Big-Bikes»

Die Klasse A2 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Aber was bedeutet das für gedrosselte Maschinen? Was gilt für «Big-Bikes», also Motorräder, die von einem Kraftrad von über 70 kW abgeleitet wurden? 

 

Diese Motorräder dürfen gedrosslt werden

Nach dem Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürfen die Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die in der offenen Version mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Nur Krafträder, die unter der Schwelle von 70 kW bleiben, dürfen daher gedrosselt werden.

 

Bedeutung in der Praxis

Bei auf 35 kW gedrosselten Maschinen ist immer zu prüfen, welche technischen Daten ursprünglich das nicht gedrosselte Motorrad hatte. Das ist wichtig, weil es nur eine maximale Leistung von 70 kW haben darf.

 

Besitzstandschutz für alte Fahrerlaubnisklassen

Es gibt aber auch Motorräder, die von einem Kraftrad von über 70 kW abgeleitet wurden – die sogenannten «Big-Bikes». Nur wer die Klasse A2 ab dem 19.01.2013 bis zum Ablauf des 26.12.2016 erworben hat, darf auch weiterhin in Deutschland diese gedrosselten «Big-Bikes» fahren (Besitzstandschutz). Im Ausland ist es verboten, diese Maschinen zu fahren.

Für diejenigen, die ihren Motorradführerschein vor dem 19.01.2013 gemacht haben, stellt sich die Frage nach den «Big-Bikes» nicht, da die Klasse A2 erst 2013 eingeführt wurde. Mit der alten Motorradklasse 1 oder A dürfen sie EU-weit gefahren werden. Mit den alten Klassen 1b bzw. A1 (wegen der hohen kW-Zahl) nicht.

 

Wichtiger Hinweis für Fahrten ins Ausland

Vom Führen dieser Krafträder im Ausland ist dringend abzuraten, da viele europäische Staaten die Richtlinie wortgetreu umgesetzt haben. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Neben dem Strafverfahren gibt es bei einem Unfall auch Probleme mit der Versicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann Regress nehmen und auch die Kaskoversicherung leistet unter Umständen nicht oder nicht voll.

 

Einschluss-Regelung

Gültigkeit von Führerscheinen

Die Gültigkeit aller ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine wird auf 15 Jahre befristet. Dies gilt auch beim Ersatz von verloren gegangene Führerscheine.

Spätestens ab 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine dem neuen Muster entsprechen und - nach heute geltendem Recht - auf 15 Jahre befristet sein. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE wird durch einen Fristablauf nicht ungültig. Wer ein Kraftfahrzeug dieser Klassen fährt, obwohl sein Führerschein durch Fristablauf ungültig ist, begeht keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit.

 

Eine Verlängerung des Führerscheins erfolgt auf Antrag bei der Führerscheinstelle; diesem muss lediglich ein biometrisches Passbild beigefügt werden.

 

Hier finden Sie welcher Staffelung die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten, Führerscheine umgetauscht werden müssen

Begonnen wird mit den bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier-) Führerscheinen, von denen geschätzt noch ca. 15 Millionen existieren.

 

Da das Ausstellungsdatum auf  den alten Dokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist, wird der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr der Inhaber-innen durchgeführt.

 

Jahr

Umtausch bis

vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Bei den ab dem 01. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen (ca. 28 Millionen) ist dann das Austellungsjahr relevant. Hierzu diese Tabelle:

 

Jahr

Umtausch bis

1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013

 

19.01.2033

Elektro-Kleinstfahrzeuge («E-Scooter»)

 

Ein «E-Scooter» im Sinne der Strassenverkehrszulassung ist ein Tretroller mit Elektroantrieb. Mit diesen kompakten und flexiblen Fortbewegungsmittel lassen sich kurze Strecken mühelos zurücklegen. Diese Elektro-Kleinstkraftfahrzeuge gewinnen immer mehr an Beliebtheit.

Ab dem 15. Juni 2019 ist die Elektro-Kleinstfahrzeugverordnung (eKFV) in Kraft getreten.

Einige wichtige Informationen haben wir Ihnen dazu aufgeführt.

 

Zulassungsrechtliche Vorausetzungen

  • Lenk- oder Haltestange
  • Klingel (helltönende Glocke)
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen (Vorder- und Hinterrad)
  • Beleuchtung (Scheinwerfer/Schlussleuchte/Rückstrahler/Seitenreflektoren)
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Handzeichen oder Blinker)
  • gültige Versicherungsplakette
  • nur für eine Person zugelassen
  • ohne Sitz
  • zulässige Höchstgeschwindigket von mindestens 6 und maximal 20 km/h
  • Abmessung maximal: 700 mm Breite/1'400 mm Höhe/2'000 mm Länge
  • Fahrzeuggewicht: maximal 55 kg (ohne Fahrer-in)
  • Leistung. maximal 500 Watt

 

Persönliche Voraussetzungen

  • Mindestalter 14 Jahre
  • keine Helmpflicht - aber dringendst empfohlen!
  • keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung
  • Alkohol und Drogen: In der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren gilt die Nullpromillegrenze; ansonstens gelten die gleichen Vorschriften wie beim Fahren mit Kraftfahrzeugen

 

Strassenverkehrsbenutzung

  • Radwege
  • Wenn kein Sonderweg für Radfahrer-innen (Radweg) vorhanden ist, besteht Fahrbahnbenutzungspflicht. Das Fahren auf Gewegen ist nicht erlaubt
  • «E-Scooter» müssen einzeln hintereinander fahren
  • ein Anhängen an andere Fahrzeuge ist verboten
  • nicht freihändig fahren
  • Mitnahme von weiteren Personen ist verboten
  • Abstellen von Gepäck auf dem Trittbrett ist ebenfalls nicht erlaubt
  • «Rechtsfahrgebot» (bei Fahrbahnen mit meheren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren)
  • Abstellen auf dem Gehweg ist erlaubt. Bitte beachten Sie, dass ein unsachgemässes Abstellen gerade für sehbehinderte und blinde Menschen ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. 

 

Sonstige wichtige Vorschriften (kurz und knapp erklärt)

Diese Verkehrsszeichen bedeuten generell auch ein «Verbot der Durchfahrt» für Elektro-Kleinstfahrzeuge

Auswahl einiger Ordnungswidrigkeiten und Bussgelder

  • vorgeschriebene Glocke fehlt = 15 €
  • vorgeschriebene Beleuchtung fehlt = 20 €
  • Fahren zu Zweit auf dem «E-Scooter» = 10 €
  • Fahren auf dem Gesteig (ohne Behinderung/Gefährdung/Schädigung) = 15 €
  • Fahren ohne Betriebserlaubnis = 70 €
  • Fahren ohne Versicherungsschutz = 40 €
  • Fahren unter Alkoholeinfluss - ab 0.5 Promille = 500 €
  • Fahren unter Alkoholeinfluss - ab 1.1 Promille = Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis
  • Verstoss gegen die 0.0 Promillegrenze in der Probezeit und unter 21 Jahren = 250 €/1 Punkt
  • Fahren bei Rotlicht über die Ampel = 60 €/1 Punkt 

 

Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die eKFV und dürfen auch nicht im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden

  • Monowheel (One-Wheel/Airwheel/Solowheel oder Unicycle)
  • Hoverboard
  • E-Skateboard

 

 

Schlussbemerkung

Viele Verkehrsregelungen, im Zusammenhang mit «E-Scootern», sind nicht einfach und klar zu verstehen. Eine Neuregelung ist derzeit geplant, aber noch nicht in Kraft getreten.

«E-Scooter» sind im Strassenverkehr eine flexible, moderne und umweltbewusste Mobilitätsform, bergen aber auch viele Risiken für die Verkehrssicherheit. Viele Unfälle resultieren aus fehlender Fahrpraxis und Fehlverhalten, wie Alkohol- und Drogenkonsum, falsche Fahrbahnbenutzung, fehlende Regelkenntnisse. Aber auch die Fehleinschätzung vieler Autofahrer-innen führen zu Konflikten und Unfällen im Strassenverkehr.

Die Unfallzahlen mit «E-Scootern» in Deutschland steigen stetig. Allein im Jahr 2023 verzeichnet das Statistische Bundesamt 9'425 Unfälle mit Personenschaden und 22 Unfälle mit Todesfolge.

Deshalb appellieren wir auf einen verantwortungsvollen und partnerschaftlichen Umgang im Strassenverkehr und unterstützen jegliche Massnahmen zur Einführung einer Helmpflicht auch in Deutschland (in Italien, Dänemark, Potugal und Kroatien ist dies bereits Vorschrift). Dann ist auch ein Spass-Faktor garantiert. 

 

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