Hier haben wir für Sie einige zusätzliche und nützliche Informationen zum Thema Führerschein und Fahrerlaubnis zusammengestellt:
Die Fahrerlaubnis der Klasse AM kann bereits mit 15 Jahren erworben werden. Das entsprechende Gesetz ist ab dem 28. Juli 2021 in Kraft getreten.
Diese Regelung ist jetzt in allen Bundesländern einheitlich. Zu beachten ist hierbei, dass diese Regelung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Deutschland gilt. Fahrten ins Ausland sind also vor dem 16. Geburtstag nicht erlaubt.
Neu ist, dass eine Beschränkung der Fahrerlaubnisklasse B auf Kraftfahrzeuge mit Automatikgetriebe entfällt.
Innerhalb der Fahrausbildung erlernt man in mindestens 10 Fahrstunden die Fähigkeiten der Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellen Schaltgetriebe.
Die restliche Ausbildung sowie die Praktische Prüfung wird jedoch auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert. Eine Automatikbeschränkung der Fahrerlaubnisklasse entfällt.
Durch diese gesetzliche Neuregelung wird für die Klasse B eine Erleichterung geschaffen und der Weg in eine zukunftsorientierte Mobilität frei gegeben.
Auf Antrag und Ausbildung können auch bisherige Automatikbeschränkungen (Klasse B mit Schlüsselzahl 78) aufgehoben werden.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilit werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einen Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (15 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Vorausetzung hierfür ist:
Mindestalter 25 Jahre
Mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B
Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule
Die Ausbildung umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten (4 mal theoretischer und 5 mal praktischer Schulungsstoff).
Auch ohne Vorbesitz einer Fahrerlaubnis für Krafträder ist es möglich direkt den Führerschein der Klasse A2 und A zu erwerben. Hierzu ist das Mindestalter von 18 Jahre für die Klasse A2 und 24 Jahre für die Klasse A erforderlich.
Die dritte EG-Führerscheinrichtlinie übernimmt in leicht veränderter Form den in Deutschland im Jahr 1986 eingeführten Stufenführerschein. Der stufenweise Aufstieg von den Klassen A1 zu A2 und von A2 zu A regelt sich bezüglich des Mindestalters.
Beim stufenweisen Aufstieg von A1 nach A2 und von A2 nach A entfällt die theoretische Prüfung. Voraussetzung ist, dass man die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt. Eine praktische Prüfung ist aber immer abzulegen. Dazu muss man von einem/einer Fahrlehrer/in begleitet werden. Auch wenn keine Ausbildungspflicht besteht, muss sich der/die Fahrlehrer/in zuvor überzeugen, dass man über die in der Prüfung nachzuweisenden Fähigkeiten verfügt. Dazu sind auf alle Fälle auch Fahrstunden (keine Mindestanzahl) notwendig.
Beim Erwerb der Klasse A mit Schlüsselzahl 80 besteht die Möglichkeit mit der Ausbildung der Klasse A bereits mit 21 Jahren zu beginnen. Die Ausbildung und die praktische Prüfung erfolgt auf einem Motorrad der Klasse A.
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres darf man Motorräder der Klasse A2 und Trikes mit einer Leistung von mehr als 15 kW fahren.
Nach Vollendung des 24. Lebensjahres darf man dann, ohne weitere Fahrerlaubnis-Prüfungen, alle Motorräder der Klasse A fahren.
Die Gültigkeit aller ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine wird auf 15 Jahre befristet. Dies gilt auch beim Ersatz von verloren gegangene Führerscheine.
Spätestens ab 19. Januar 2033 müssen alle Führerscheine dem neuen Muster entsprechen und - nach heute geltendem Recht - auf 15 Jahre befristet sein. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE wird durch einen Fristablauf nicht ungültig. Wer ein Kraftfahrzeug dieser Klassen fährt, obwohl sein Führerschein durch Fristablauf ungültig ist, begeht keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Verlängerung des Führerscheins erfolgt auf Antrag bei der Führerscheinstelle; diesem muss lediglich ein biometrisches Passbild beigefügt werden.
Hier finden Sie in welcher Staffelung die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten, Führerscheine umgetauscht werden müssen.
Begonnen wird mit den bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier-) Führerscheinen, von denen geschätzt noch ca. 15 Millionen existieren.
Da das Ausstellungsdatum auf den alten Dokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist, wird der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des/der Inhabers/Inhaberin durchgeführt, und zwar nach folgender Tabelle:
Jahr |
Umtausch bis |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.01.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Bei den ab dem 01. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen (ca. 28 Millionen) ist dann das Austellungsjahr relevant. Hierzu diese Tabelle:
Jahr |
Umtausch bis |
---|---|
1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
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